Fortbildungspflicht

Jeder fertig ausgebildete Sanitäter ist mit Abschluss der Ausbildung gesetzlich dazu verpflichtet an Fortbildungen teilzunehmen. Die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung beträgt zwei Jahre. In diesen zwei Jahren ist man verpflichtet 16 Stunden im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen und eine Rezertifizierung abzulegen um für weitere zwei Jahre eine gültige Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter zu erlangen.

Darüber hinaus ist jeder Sanitäter verpflichtet, sich Informationen über die neusten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse anzuzeigen.

Rezertifizierung

Die Rezertifizierung ist die Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Defibrillator.

Rezertifizierungen werden in regelmäßigen Abständenin den Bezirken veranstaltet.

Stichtag

Der Stichtag wird als der Tag bezeichnet, bis zu dem die Rezertifizierung vollzogen sein sollte um weiterhin eine gültige Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter zu besitzen. Das Tolernazjahr wird hierbei jedoch nicht miteingerechnet!

Üblicherweise ist der Stichtag pauschal auf das Jahresende einer Fortbildungsperiode gelegt.

Wird die Abschlussprüfung (Rettungssanitäter) im Oktober abgelegt, so zählt bereits das begonnene Jahr zur Fortbildungsperiode und eine Rezertifizierung muss schon im darauffolgenden Jahr abgelegt werden, dazu werden bereits 16 Fortbildungsstunden benötigt Stunden

Toleranzjahr und ruhende Tätigkeitsberechtigung

Mitarbeiter, die in der vergangenen Fortbildungsperiode ihre Fortbildungsstunden nicht zur Gänze absolviert haben, haben die Möglichkeit im ersten Jahr der neuen Periode diese Fehlstunden nachzuholen. In diesem Jahr darf weiterhin Dienst gemacht werden. Wird der Fortbildungsverpflichtung trotz dieser Toleranzfrist nicht nachgekommen, ruht die Tätigkeitsberechtigung. Es dürfen keinerlei Tätigkeiten als Sanitäter durchgeführt werden.

Um das Tolleranzjahr verlassen zu können, ist es notwendig, die fehlenden Fortbildungsstunden der vergangenen Periode nachzuholen und zusätzlich die im ersten Jahr der neuen Periode angefallenen Fortbildungsstunden zu besuchen.

Wurden im Rahmen der ruhenden Tätigkeitsberechtigung alle fehlenden Fortbildungsstunden nachgeholt, ist darüber eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Es können maximal 100 Fortbildungsstunden nachgeholt werden. Übersteigt die Anzahl der fehlenden Fortbildungsstunden 100 Stunden, so muss die Ausbildung zum Sanitäter erneut absolviert werden.